Allgemeine Verkaufsbedingungen (Stand: 07/2022)
1. Geltungsbereich
1.1 Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
1.2 Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer. Alle Verträge kommen spätestens mit Ausführung der Lieferung zustande.
1.3 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.
2. Vertragsschluss
2.1 Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
2.2 Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündlich von schriftlichen Vertragsvereinbarungen abweichende Vereinbarungen zu treffen oder darüber hinausgehende verbindliche Zusagen zu treffen.
2.3 An Kalkulationen und Mitteilungen über die Zusammensetzung der von uns gelieferten Artikel und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Preise und Zahlung
3.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise „frei Hof“.
3.2 Erhöhen sich nach Abschluss des Vertrages aus von uns nicht zu vertretenden Gründen einzelne Kostenpositionen (insbesondere, aber nicht beschränkt auf Energiepreise sowie Steuern, Abgaben und Gebühren), so verpflichten sich die Parteien, über eine angemessene Preisanpassung zu verhandeln.
3.3 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis mit der Lieferung unserer Ware ohne jeglichen Abzug fällig.
3.5 Sofern der Käufer uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, beträgt die Frist zum Zugang der erforderlichen Vorabinformation (Pre-Notifikation) einen (1) Tag vor Fälligkeit des jeweils einzuziehenden Betrages.
3.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Ansprüche des Käufers aufgrund von Mängeln, die aus demselben Vertragsverhältnis resultieren wie unsere Forderung.
3.7 Rechnungen/Kontoauszüge gelten als anerkannt, sofern nicht innerhalb von einem Monat nach Rechnungsdatum uns gegenüber schriftlich widersprochen wird. Für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Eingangs bei uns maßgebend. Auf Rechnungen/Kontoauszügen wird auf diese Regelung ausdrücklich hingewiesen.
3.8Ist die Erfüllung unserer Forderungen aufgrund berechtigter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers – insbesondere aufgrund von Zahlungsrückständen oder im Falle von Pfändungen gegen uns bestehender Forderungen des Käufers durch Dritte – gefährdet, können wir, vorbehaltlich weiterer Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen und unsere Forderungen sofort fällig stellen. Vereinbarte Kontokorrentverhältnisse können mit sofortiger Wirkung beendet werden. Außerdem können wir Lieferungen von einer Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistungen abhängig machen. Kommt der Käufer der Aufforderung zur Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung nicht nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei langfristigen Lieferverträgen sind wir in diesem Fall zur Kündigung des gesamten Vertrages berechtigt. Anderweitige Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
4. Lieferung
4.1 Die Lieferung erfolgt „frei Hof“, soweit nicht abweichend vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe an den Käufer auf diesen über. Der gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzuges bleiben unberührt.
4.2 Unsere Haftung auf Ersatz von Verzögerungsschäden (Schadenersatz neben der Leistung) bei Verzug aufgrund einfacher Fahrlässigkeit ist insgesamt auf 5 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, begrenzt. Dies gilt nicht in den unter Ziff. 8.3 geregelten Fällen.
4.3 Abweichungen von den bestellten Mengen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen (±5 %) behalten wir uns vor. Maßgebend ist das von uns festgestellte Gewicht. Wir liefern Waren in handelsüblicher, gesunder und unverdorbener Qualität. Wir sind berechtigt, auch ohne Anzeige an den Käufer die Zusammensetzung unserer Waren zu ändern, soweit die Änderung für den Käufer unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist. Dies setzt insbesondere voraus, dass die wertbestimmenden Faktoren unserer Waren unberührt bleiben. Beratungen im Zusammenhang mit der Lieferung unserer Waren geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Kenntnisse und Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte im Zusammenhang mit jeder einzelnen Lieferung sind unverbindlich und befreien den Käufer nicht von unverzüglich durchzuführenden eigenen Kontrollen, Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Käufer verantwortlich.
4.4 Die Einhaltung von Liefer- und Fertigstellungsterminen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Lieferzeit beginnt nicht vor Beibringung der vom Käufer evtl. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten An- bzw. Vorauszahlung.
4.5 Krieg, Streik, rechtmäßige Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, legislative oder administrative Maßnahmen sowie alle Fälle der Höheren Gewalt – auch bei unseren Lieferanten –, welche die Erfüllung unserer Lieferpflichten behindern, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung und verlängern die Lieferfrist angemessen. Dauern solche Ereignisse mehr als zwei Monate an, so berechtigen sie jede der Parteien, von dem Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Käufer einen Anspruch auf Schadenersatz hat.
4.6 Sollte unsere Bestellung nicht ausgeführt werden können, weil wir von unseren Lieferanten ohne unser Verschulden nicht beliefert werden, obwohl wir mit dem Lieferanten vor Abschluss des Vertrages mit dem Käufer einen kongruenten Deckungsvertrag über die zu liefernde Ware geschlossen haben, sind wir zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. In diesem Fall werden wir den Käufer unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht verfügbar ist und etwaige schon erbrachte Leistungen unverzüglich erstatten.
5. Besondere Bestimmungen bei Kontrakten über die Lieferung auf Abruf
Wird im Rahmen unserer Kontrakte Lieferung auf Abruf vereinbart, so erfolgt die Lieferung frei Hof auf Abruf in monatlichen gleichen Raten. Der Abruf der monatlichen Mengen ist durch den Käufer bis zum Ablauf des jeweiligen Monats zu erklären, wobei die Lieferung binnen einer Woche nach Abruf erfolgt. Kommt der Käufer der Verpflichtung zum Abruf nicht fristgerecht nach, so sind wir berechtigt, dem Käufer eine Nachfrist von zwei Geschäftstagen für den Abruf zu setzen. Nach ergebnislosem Fristablauf erlischt der Anspruch auf Lieferung der betreffenden Teilmenge und wir sind berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Kommt der Käufer seiner Verpflichtung zum Abruf trotz einer nach dem ersten Verstoß erfolgten Abmahnung in einem weiteren Monat erneut nicht nach, so sind wir berechtigt, den gesamten Kontrakt hinsichtlich sämtlicher bis zum Ende Laufzeit ausstehender Mengen aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
Bleibt die in der ersten Hälfte der Kontraktlaufzeit tatsächlich abgerufene Kontraktmenge (Ist-Menge) hinter der für diesen Zeitraum vereinbarten Kontraktmenge (Soll-Menge) zurück, so sind wir berechtigt (aber nicht verpflichtet), die für die verbleibende Kontraktlaufzeit vereinbarte Sollmenge auf die Menge zu reduzieren, die der bis dahin abgerufenen Ist-Menge entspricht. Die Anpassung der Kontraktmenge erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Käufer unverzüglich nach Ablauf der Hälfte der Kontraktlaufzeit. Der Abruf der reduzierten Soll-Menge hat weiterhin in monatlich gleichen Raten zu erfolgen.
Liegt der Liefertermin für die letzte abgerufene Rate bei Zugrundelegung einer Lieferfrist von einer Woche nach dem Abruf nicht mehr innerhalb der Laufzeit des Kontraktes und besteht für die Folgezeit bereits ein neuer Kontrakt zwischen uns und dem Käufer, so sind wir berechtigt, die betreffende Rate zu dem im Rahmen des neuen Kontrakts vereinbarten Preis abzurechnen. Besteht für die Folgezeit kein neuer Kontrakt, so werden die Parteien in diesem Fall für die betreffende Rate unter Berücksichtigung der Entwicklung der Marktpreise eine individuelle Preisvereinbarung bezogen auf den Tag der Lieferung treffen.
6. Mitwirkungspflichten
Übernehmen wir den Transport, so hat der Käufer für eine geeignete und sichere Zufahrt und ausreichenden Abladeplatz am vereinbarten Lieferort zu sorgen. Der Käufer hat insbesondere sicherzustellen, dass der Zufahrtsweg dem Gewicht des beladenen Transportfahrzeugs von ca. 40 to standhält. Sollten hieran Zweifel bestehen, hat der Käufer uns hierauf rechtzeitig hinzuweisen und eine alternative Anfahrtsmöglichkeit oder einen alternativen Abladeplatz zu benennen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nach, haftet er uns für sämtliche hieraus resultierenden Schäden, es sei denn, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
7. Gewährleistung
7.1 Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser die gelieferte Ware entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 377 HGB ordnungsgemäß auf Mängel untersucht und etwaige Mängel unverzüglich anzeigt. Die Mängelanzeige hat schriftlich zu erfolgen. Der Liefergegenstand ist, auch wenn er unwesentliche Mängel aufweist, von dem Käufer unbeschadet seiner weiteren Rechte entgegenzunehmen.
7.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache oder der erbrachten Leistungen vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachlieferung oder Nachbesserung berechtigt und verpflichtet. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit der Maßgabe, dass Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche nur unter den Voraussetzungen der Ziff. 8 bestehen.
7.3 Wir haften nicht dafür, dass die Lieferung für einen von dem Käufer in Aussicht genommenen Zweck geeignet ist, wenn dieser weder vertraglich vereinbart ist noch der vertraglich vorausgesetzten oder der üblichen Verwendung entspricht. Vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Vereinbarung ist die Eignung der Ware zur Herstellung GVO-freier Produkte im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 nicht geschuldet.
7.4 Im Fall einer Mängelrüge in Bezug auf Getreide und Futtermittel hat der Käufer nach Absprache unverzüglich mindestens 5 kg als Probe zu entnehmen oder durch einen von uns beauftragten vereidigten Probenehmer entneh-men zu lassen und uns zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Die Probeentnahme durch den Käufer hat, sofern es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer handelt, entsprechend den in den Anhängen II und III der Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel abgedruckten Probeentnahmebedingungen zu erfolgen, die dem Käufer auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden. Wir sind berechtigt, bei der Probeentnahme anwesend zu sein oder uns vertreten zu lassen. Die Proben sind bei einem nach der DIN EN ISO 17025/2000 oder vergleichbaren Normen akkreditierten/zertifizierten Analyseinstitut zu untersuchen. Anderweitige Untersuchungsergebnisse hinsichtlich unerwünschter Stoffe/Kontaminanten erkennen wir nicht an. Beide Parteien haben das Recht, unverzüglich nach Erhalt des Attests über die erste Analyse unter Anzeige an die Gegenpartei eine Nachanalyse durchführen zu lassen. Weichen die Analysen voneinander ab, ist jede Partei berechtigt, unverzüglich nach Vorlage des 2. Analyseergebnisses eine 3. Analyse zu verlangen. In diesem Fall ist das Mittel derjenigen Analysen, die sich am meisten nähern, maßgeblich. Bei amtlichen Kontrollen von uns gelieferter Ware ist uns in jedem Fall die Möglichkeit einer Gegenkontrolle zu geben, und zwar durch unverzügliche Benachrichtigung und Bereitstellung von Original-Gegenproben.
7.5 Soweit wir nicht Produzent des Liefergegenstands sind sondern die Ware von einem Vorlieferanten beziehen, sind wir berechtigt, unsere eigenen Gewährleistungsansprüche gegenüber diesem Vorlieferanten an den Käufer abzutreten. Der Käufer nimmt unsere Abtretung an. Der Käufer ist verpflichtet, die ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche zunächst außergerichtlich gegenüber dem Vorlieferanten schriftlich geltend zu machen und durchzusetzen. Bis dahin ist der Käufer im Umfange der abgetretenen Gewährleistungsansprüche gehindert, seine entsprechenden Ansprüche uns gegenüber geltend zu machen. Unsere nachrangige Haftung besteht erst dann, wenn der Käufer mit der außergerichtlichen Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Vorlieferanten erfolglos blieb. Während der Dauer der Durchsetzung dieser Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Vorlieferanten ist der Lauf der Verjährung uns gegenüber gehemmt. Die Beschränkung auf die subsidiäre Haftung gilt nicht für Schadenersatzansprüche des Käufers aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder aufgrund einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens.
7.6 Ansprüche wegen Mängeln verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder im Falle einer schuldhaften Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens gilt abweichend hiervon die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
8. Haftung
8.1 Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen oder auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Sofern uns kein Vorsatz zur Last zu legen ist, ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise, wenn der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Schadenersatz statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
8.2 Eine Haftung für Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 ist ausgeschlossen, es sei denn, dass uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen wäre.
8.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie eine etwaige auf § 24 LFGB gestützte Haftung bleiben ebenfalls unberührt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen, die uns aus der gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen, vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen.
9.2 Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sofern sie nicht zum sofortigen Verbrauch bestimmt ist.
9.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Falls der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Verteidigung unserer Rechte zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
9.4 Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder mit Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
9.5 Die Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen damit verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Für die durch Verarbeitung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
9.6 Wird der Liefergegenstand, egal ob dieser verarbeitet, vermischt oder sich im von uns gelieferten Zustand befindet, an Tiere verfüttert, so erwerben wir das Miteigentum an den Tieren im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem im Zeitpunkt der Verfütterung geltenden Verkaufspreis des jeweiligen Tieres. Erfolgt die Vermischung, Verarbeitung oder Verfütterung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns das Miteigentum an der Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Dies gilt ausdrücklich auch für die Verfütterung der von uns gelieferten Ware an Tiere in Bezug auf diese. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Fall, dass die mit dem Liefergegenstand gefütterten Tiere geschlachtet, tiefgekühlt oder anderweitig verarbeitet werden. Der Käufer gilt in allen Fällen als Verwahrer.
9.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen zuzüglich Zinsen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Bezugsgröße ist der Marktpreis, soweit ein solcher nicht feststellbar ist, der Einkaufspreis.
10. Verwendung als Saatgut
Getreide, das nicht ausdrücklich als Saatgut verkauft wurde, darf im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht als Saatgut verwendet werden. Bei der Veräußerung und auch Weiterveräußerung ist dies dem Erwerber mitzuteilen.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Alle Streitigkeiten, aus und im Zusammenhang mit dem zwischen uns und dem Käufer geschlossenen Vertrag, werden nach unserer Wahl durch das Schiedsgericht des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V., Hamburg oder das ordentliche Gericht an unserem Sitz entschieden. Hat der Käufer seinen Sitz innerhalb Deutschlands, so besteht das Wahlrecht zugunsten des ordentlichen Gerichts an unserem Sitz nur, sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder rechtliches Sondervermögen handelt. Begehren wir eine Entscheidung durch das Schiedsgericht, so ist für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und das Verfahren dessen Schiedsgerichtsordnung maßgebend. Für den Fall, dass der Käufer beabsichtigt, Klage gegen uns zu erheben, verpflichten wir uns, auf Aufforderung des Käufers, unser Wahlrecht zwischen dem ordentlichen Gericht und dem Schiedsgericht vorprozessual binnen einer uns gesetzten angemessenen Frist, die mindestens drei Geschäftstage betragen muss, auszuüben. Erklären wir uns innerhalb der uns gesetzten Frist nicht, geht das Wahlrecht auf den Käufer über. Dieser hat seine Wahl unverzüglich zu treffen und uns schriftlich mitzuteilen.
11.2 Sofern sich aus einer schriftlichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
11.3 Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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